Hundekontrolle
Bewilligungspflicht potentiell gefährlicher Hunde
Dem Veterinäramt obliegt der Vollzug der Hundegesetzgebung im Bereich der bewilligungspflichtigen (potentiell gefährlichen) Hunde.
Gemäss §3a des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG; RB 641.2) benötigt, wer einen potentiell gefährlichen Hund oder einen Hund aus einer Kreuzung mit einem potentiell gefährlichen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, eine kantonale Bewilligung.
Die Bewilligung ist mit einem schriftlichen und unterzeichneten Gesuch beim Veterinäramt einzuholen, bevor der potentiell gefährliche Hund angeschafft beziehungsweise ausgeführt wird. Eine Person darf einen potentiell gefährlichen Hund ohne eine für diesen Hund geltende Bewilligung nicht anschaffen, halten oder ausführen (§ 7b Abs. 1 und 2 der Hundeverordnung (HundeV)). Für die Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs ist mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen zu rechnen.
www.veterinaeramt.tg.ch, Tel. 058 345 57 30 oder veterinaeramtNULL@tg.ch
Das Thurgauer Hundegesetz schreibt vor, dass wer einen Hund hält, innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen muss. Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs mit mindestens 10 Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter zulässt, einen Welpenkurs. Der Hundehalter hat den Besuch des Hundeerziehungskurses auf Aufforderung der Gemeinde oder des Veterinäramtes nachzuweisen.
Freilaufende Hunde haben für Wildtiere im Wald und am Waldrand während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit ein hohes Störpotential, das zum Verlust von Bruten oder sogar zum Tod von Wildtieren führen kann.
Die gesetzliche Leinenpflicht vom 1. April – 31. Juli verhindert, dass in den genannten kritischen Zeiten für Wildtiere eine unnötige Gefahr von freilaufenden Hunden ausgeht. Die gesetzliche Leinenpflicht gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbildung.
Widerhandlungen gegen diese Leinenpflicht können gemäss §13 Abs. 1 Ziff. 4a der Verordnung des Regierungsrats über das Halten von Hunden (RB 641.21) mit Fr. 100 gebüsst werden.
Leinenpflicht April bis Juli