Direkt zum Inhalt springen
Menu

Hundekontrolle

Der Vollzug der Hundegesetzgebung obliegt im Kanton Thurgau den politischen Gemeinden.
 
Hunde im Alter von fünf Monaten und darüber sind steuerpflichtig. Die Rechnung für die Hundesteuer (1. Hund Fr. 80.00 und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt Fr. 140.00) wird per Post zugestellt.
 
Anmeldungen, Adressänderungen, Abmeldungen, Todesfälle und Halterwechsel müssen innert 10 Tagen der AMICUS (Tel. 0848 777 100 oder infoNULL@amicus.ch) und innert 30 Tagen den Einwohnerdiensten gemeldet werden. 
 
Für die Anmeldung Ihres Hundes kommen Sie bitte an unserem Schalter vorbei und bringen den Heimtierpass (Impfbüchlein) mit.
 

Bewilligungspflicht potentiell gefährlicher Hunde
Dem Veterinäramt obliegt der Vollzug der Hundegesetzgebung im Bereich der bewilligungspflichtigen (potentiell gefährlichen) Hunde.
Gemäss §3a des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG; RB 641.2) benötigt, wer einen potentiell gefährlichen Hund oder einen Hund aus einer Kreuzung mit einem potentiell gefährlichen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, eine kantonale Bewilligung.
Die Bewilligung ist mit einem schriftlichen und unterzeichneten Gesuch beim Veterinäramt einzuholen, bevor der potentiell gefährliche Hund angeschafft beziehungsweise ausgeführt wird. Eine Person darf einen potentiell gefährlichen Hund ohne eine für diesen Hund geltende Bewilligung nicht anschaffen, halten oder ausführen (§ 7b Abs. 1 und 2 der Hundeverordnung (HundeV)). Für die Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs ist mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen zu rechnen. 
www.veterinaeramt.tg.ch, Tel. 058 345 57 30 oder veterinaeramtNULL@tg.ch

Obligatorische Hundeausbildung

Das Thurgauer Hundegesetz schreibt vor, dass wer einen Hund hält, innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen muss. Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs mit mindestens 10 Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter zulässt, einen Welpenkurs. Der Hundehalter hat den Besuch des Hundeerziehungskurses auf Aufforderung der Gemeinde oder des Veterinäramtes nachzuweisen.

Leinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli
Freilaufende Hunde haben für Wildtiere im Wald und am Waldrand während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit ein hohes Störpotential, das zum Verlust von Bruten oder sogar zum Tod von Wildtieren führen kann.
Die gesetzliche Leinenpflicht vom 1. April – 31. Juli verhindert, dass in den genannten kritischen Zeiten für Wildtiere eine unnötige Gefahr von freilaufenden Hunden ausgeht. Die gesetzliche Leinenpflicht gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbildung.
Widerhandlungen gegen diese Leinenpflicht können gemäss §13 Abs. 1 Ziff. 4a der Verordnung des Regierungsrats über das Halten von Hunden (RB 641.21) mit Fr. 100 gebüsst werden.
 Leinenpflicht April bis Juli
 
Sämtliche Informationen rund um die Hundehaltung finden Sie in unserer Broschüre "Informationen für HundehalterInnen"  Broschüre
 
Informationen Hundegesetz: können Sie  hier einsehen.
 
Hundekotsäcke können kostenlos am Schalter der Einwohnerdienste bezogen werden. Zum Mitnehmen liegen sie auch beim Eingang des Gemeindehauses auf (links neben dem grossen Briefkasten).

Zuständige Abteilung

Gemeinde Fischingen
Kurhausstrasse 31
8374 Dussnang

Tel. +41 58 346 80 80
gemeindeNULL@fischingen.ch

Wochentag Morgen Nachmittag
Montag 8:00 bis 11:30 Uhr 14:00 bis 18:00 Uhr
Dienstag 8:00 bis 11:30 Uhr 14:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch 8:00 bis 11:30 Uhr  
Donnerstag 8:00 bis 11:30 Uhr 14:00 bis 17:00 Uhr
Freitag 8:00 bis 11:30 Uhr  

Abweichende Öffnungszeiten
Steueramt:
     Montag 8:00 bis 11:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
                           Dienstag 8:00 bis 11:30 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
                           Donnerstag 8:00 bis 11:30 Uhr

Termine ausserhalb der Öffnungszeiten nach Absprache möglich.

Seite teilen: